Satzung des Viersen aktiv e.V.

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Viersen aktive.V." und ist im Vereinsregister Mönchen­gladbach unter der VR Nr. 3441 eingetragen.
    2. Sitz des Vereins ist Viersen.
    3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit von Handel, Gewerbe und Dienst­leistern in der Stadt Viersen und im Kreis Viersen zu unterstützen, die Anziehungskraft und Attraktivität des Standortes zu fördern und gemeinsam Marketing und Werbung zu betreiben.
    2. Der Verein dient nicht dem Einzelinteresse einzelner Mit glieder, sondern vorrangig dem Interesse der Gemeinschaft.
    3. Der Verein setzt sich für die Belange seiner Mitglieder bei Behörden, Institutionen und sonstigen Partnern, die nicht Mitglieder sind, ein.
    4. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
    5. Der Verein unterstützt die Nutzung von Synergien und mögliche Abschlüssen von Rahmenverträgen, um den Mitgliedern attraktive Rabattstrukturen zu bieten.
    6. Der Verein fördert soziale und gemeinnützige Projekte.
    7. Der Verein arbeit et mit Vereinen und Orga­nisa­tionen ähnlicher sowie unterschiedlicher Ausrichtungen zusammen.
    8. Der Verein dient der Verleihung und Stiftung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen sowie Spenden an gemeinnützige Orga­nisa­tionen.

Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Er ist jedoch zur Erreichung seiner Ziele berechtigt, Provisionen, Werbekostenzuschüsse und andere Entgelte zu vereinnahmen. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszwecks ausgegeben, sofern sie nicht nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung notwendigen Rücklagen zugeführt werden müssen. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

Es gibt inhaltlich sowie im Wirken des Vereins keinerlei direkte oder indirekte Einflussnahmen von u.a. religiösen oder pseudo­religiösen Orga­nisa­tionen aller Art.

§3 – Mitgliedschaften

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Handelsgesellschaften oder Personenvereinigungen werden, die als Einzel­händler, Hand­werker, Gastronomiebetriebe oder Dienst­leister der Stadt Viersen und im Kreis Viersen tätig sind und die Ziele des Vereins unterstützen, wie auch wahl- und stimmberechtigte Unternehmer und Freiberufler.
    2. Förder­mit­glieder können Gewerbe­­treibende und Unternehmen werden. Sie sind weder wahl- noch stimm­berechtigt.
    3. Kooperationsmitglied kann jede natürliche, volljährige und juristische Person werden, die eine Zusammen­arbeit mit dem Verein anstrebt. Kooperationsmitglieder sind weder wahl­ noch stimm­berechtigt.
    4. Persönliches Mitglied können politische Mandatsträger und Repräsentanten aus Politik, Verwaltung, Forschung und Wissenschaft werden sowie Privatpersonen mit wirtschaftlichem Engagement in der Kreisstadt Viersen, die die Vereinsziele durch ihre Mitgliedschaft fördern und am Vereinsleben teilnehmen möchten. Dies können u.a. Repräsentanten von Gebietskörperschaften (Landräte, Abgeordnete, Bürger­meister etc.) sein sowie herausragende Personen des öffentlichen Lebens. Persönliche Mitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt. Genannte Mitglieder müssen vom Vorstand ein­stimmig bestätigt werden.
    5. Ehrenmitglied kann jede natürliche, volljährige und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert hat und hierzu durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ernannt wurde. Ein Ehrenmitglied ist weder wahl- noch stimm­berechtigt.
    6. Der Beitrittswillige richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein, der über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet. Die Mitgliedschaft wird durch den Verein schriftlich bestätigt. Gründe für eine Ablehnung müssen nicht bekannt gegeben werden. Mit dem Antrag erkennt der Beitrittswillige für den Fall seiner Aufnahme die jeweils gültige Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

      Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. In Ausnahmefällen können für die Kooperations-Förder-Ehren – und persönlichen Mitglieder individuelle Beiträge beschlossen werden.

      Die Beitrags- und Gebührenfestsetzung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

      Diese bestimmt einstimmig der Vorstand. Die Beitragsordnung kann unterschiedliche Beiträge für die genannten Mitgliedschaften bestimmen.

    7. Im Falle einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen keine Gründe angegeben zu werden. Die Ablehnung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

    8. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäfts­jahres.

    9. Eine Kündigungsfrist besteht nicht im Falle der Aufgabe oder Veräußerung des Geschäftsbetriebes.

    10. Die Mitgliedschaft endet

      1. mit dem Datum der Löschung im Handelsregister.
      2. durch Tod.
    11. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, z.B. wenn es mit der Zahlung des Beitrages oder einer Beteiligungsumlage länger als drei Monate über den Fälligkeitstermin hinaus im Rückstand bleibt.

    12. Der erfolgte Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit einer schriftlichen Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet auf der nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

    13. Das Erlöschen der Mitgliedschaft – egal aus welchem Grunde – führt immer zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern. Für das Jahr bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt .

    14. Mit dem Ausscheiden oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen alle seine Ansprüche an den Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge oder Umlagen erlischt nicht.

§4 – Recht und Pflichten der Mitglieder

    1. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und das Umlageverfahren regeln.Bei der Höhe der Beiträge berücksichtigt der Vorstand u.a. die unterschiedliche Einzel­handelsstruktur z.B. der Viersener Stadt­teile. Der Beitrag wird so gestaltet, dass er für die überwiegende Mehrheit der Mitglieder akzeptabel und tragbar ist. Hierbei sollte auch die Größe und der Umsatz der Mitgliedsunternehmen berücksichtigt werden. Über individuelle Abweichungen von der Beitragsordnung entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

    2. Die Mitglieder haben gleiche Rechte. Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen nicht. Dies gilt auch, soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Mitgliedschaft erloschen ist.

    3. Jedes Mitglied ist berechtigt an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, bei Beschlüssen mitzuwirken und das satzungsgemäße Stimmrecht auszuüben sowie Anträge zur Beschlussfassung einzubringen.

    4. Jedes Mitglied kann in jedes Amt gewählt werden, wenn dem nach der Satzung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

    5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sowie Entscheidungen und Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und zu befolgen. Sie sind verpflichtet, den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen .

§5 – Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind

      1. Mitgliederversammlung
      2. Vorstand

§6 – Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden übernimmt ein Vorstandmitglied die Leitung der Versammlung.
    2. Die Mitgliederversammlungstellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

      1. Wahl und Abwahl des Vorstandes

      2. Wahl von zwei Kassenprüfer für einen Zeitraum von zwei Jahren

      3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit/Projekte

      4. Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandsvorsitzes

      5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

      6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins.

    3. Zur Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt sooft es erforderlich ist, mindestens alle 12 Monate.

      1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens sowie der sozialen Medien/Internet beschließt der Vorstand.

    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungfindet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

    5. Die Mitgliederversammlungfasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit entspricht einer Ablehnung. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.

    6. Die Beschlüsse, einschließlich der Wahlen, werden grundsätzlich offen gefasst. Einern Antrag auf geheime Wahl müssen mindestens 25% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

    7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmvollmachten sind nicht zulässig.

    8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§7 – Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:

      1. Vorsitzende/-r

      2. stellvertretende/-r Vorsitzende/-r

      3. Schatzmeister/-in

    2. Die/der Vorsitzende, stellvertretende/r Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne von§ 26 BGB. Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Rechte könnten durch Vorstandsanstellungsverträge eingeschränkt werden.

    3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB.

    4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, kann sein Amt aber auch hauptberuflich ausüben. Die Vorstandsmitglieder können eine dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung erhalten.

    5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Nur bei der ersten Wahl gemäß dieser Satzung beträgt die Amtszeit für die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in drei Jahre. Eine Wieder­wahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

    6. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder elektronisch ein.

    7. Unabhängig von den Zusammenkünften des Vorstands sind auch elektronische Beschluss­fassungen möglich. Die/der Vorsitzende entscheidet über die Art der Beschlussfassung je nach Inhalt und Dringlichkeit des Beschlusses.

    8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der/ vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

    9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

    10. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern bzw. bei elektronischer Beschlussfassung muss mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erreichbar sein.

    11. Der Vorstand kann eine/-n Geschäftsführer/-in einstellen.

§8 – Satzungsänderungen und Auflösung

    1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung oder Verschmelzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung oder Verschmelzung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlungschriftlich zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
    3. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    4. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen gemäß der Beschlussfassungder Mitgliederversammlungzu verwenden. Stichtag für die Bestimmung des Vermögens ist der Tag des Auflösungsbeschlusses.

    5. Im Falle der Verschmelzung geht das Vermögen kraft Gesetzes auf den aufnehmenden Rechtsträger über.

§9 – Schlussbestimmung

    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden oder solltesich eine Lücke in der Satzung ergeben, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die restlichen Teile der Satzung werden dadurch nicht rechtsunwirksam.
    2. Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 19.01.2021, am Tag der Eintragung dieser Satzung, außer Kraft.

Viersen, den 10.03.2021